Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen
Für Fahrten auf öffentlichen Straßen müssen Sie Ihr Fahrzeug in den meisten Fällen vorher zulassen. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde die gestempelten Zulassungspapiere und Kennzeichen.
Seit dem 1. Oktober 2019 können Bürgerinnen und Bürger alle Standardzulassungsvorgänge im Internet abwickeln.
Sie können einen Online-Antrag stellen, wenn Ihr Fahrzeug
- nach dem 1. Januar 2015 zugelassen wurde und
- Kfz-Kennzeichen mit Stempelplaketten sowie Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdeckten Sicherheitscodes hat oder
- ein Neufahrzeug ist.
Sie benötigen dazu den neuen Personalausweis (nPA) oder elektonischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2".
Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Hinweis: Eine bestimmte Buchstaben- Zahlenkombination des Kennzeichens (Wunschkennzeichen) oder ein bestimmtes Unterscheidungszeichen bei wieder eingeführten „Altkennzeichen“ in einem Landkreis können Sie nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantragen.
Eine nachträgliche Änderung einmal zugeteilter Kennzeichenkombinationen ist nur gegen Gebühr möglich.
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.
- § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Notwendigkeit einer Zulassung)
- § 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge)
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Antrag auf Zulassung)
- § 15a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Weitere Hinweise erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Tuttlingen.