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Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, welches die Ahndung mit einer Geldbuße (nicht mit einer Strafe) zulässt.

Der Begriff ist in § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) definiert. Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesverstöße "ohne kriminellen Gehalt". Sie wiegen weniger schwer als eine Straftat und werden deshalb nur mit einer Geldbuße geahndet, nicht mit einer Strafe.

Der moderne Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern nur mit Bußgeldern. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (zum Beispiel Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung), aber auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel die Verletzung einer Meldepflicht).

Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist in seinem Aufbau mit dem Strafrecht zu vergleichen und hat seine Grundlage im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt - anders als bei einer Straftat - in einem Verwaltungsverfahren (Bußgeldverfahren).

Deshalb gilt für die Verfolgung auch das Opportunitätsprinzip (§47 Absatz 1 OWiG); die Ahndung liegt also - anders als bei einer Straftat (Legalitätsprinzip) - im Ermessen der Behörde.

Ordnungswidrigkeiten werden von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde des öffentlichen Rechts verfolgt (Verfolgungsbehörde).
 
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