Geburt in öffentlicher oder privater Klinik oder Einrichtung dem Standesamt melden
Bei einer Geburt in einem städtischen Krankenhaus, einem Kreiskrankenhaus, einer Universitätsklinik oder in einer anderen öffentlichen Einrichtung können Sie alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte im Krankenhaus durchführen und müssen nicht noch die Gemeinde (Standesamt) aufsuchen. Hier trifft die Verpflichtung zur Anzeige den Leiter oder die dazu ermächtigten Personen der Einrichtung.
Das Gleiche gilt auch in privaten Kliniken, Entbindungshäusern und sonstigen Einrichtungen. Ist dies jedoch nicht der Fall, besteht wie bei einer Hausgeburt (wenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, müssen Sie dem Standesamt die Geburt selbst mitteilen oder eine andere Person damit beauftragen) eine mündliche Anzeigepflicht. Wenn Sie unsicher sind, ob die Klinik die Geburt anzeigt, fragen Sie am besten dort nach.
Zur Anzeige verpflichtet ist in nachstehender Reihenfolge:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei Geburt zugegen war.
das Standesamt des Geburtsortes des Kindes
Die für Tuttlingen zuständige Entbindungsstation ist in der Kreisklinik. Alle wichtigen Informationen finden Sie auf deren Website.
Kreisklinik Tuttlingen
Nach der Geburt sind diverse Formalität zu regeln- natürlich in aller Ruhe. Zuständig ist hierfür das Standesamt. Dort erfahren Sie auch alles über das Namensrecht.
Anmeldung einer Geburt:
Eine Geburt muss binnen einer Woche dem Standesbeamten angezeigt werden, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.
Bei Geburt eines Kindes in der Kreisklinik Tuttlingen sind die gängigen Unterlagen zusammen mit einer Namenserklärung für das Kind, über die Station der Klinikverwaltung zuzuleiten. Diese meldet die Geburt dann schriftlich beim Standesamt an.
Die Geburtsurkunden (gebührenpflichtig) und die Bescheinigungen für das Kinder- und Elterngeld, die Mutterschaftshilfe sowie für die Taufe (gebührenfrei) können dann mit den eingereichten Unterlagen beim Standesamt Tuttlingen im Rathaus, Zwischengeschoss, Zimmer 08, während den Sprechzeiten abgeholt werden.
Damit Sie sicher sein können, dass die Geburt bereits beurkundet ist und die Unterlagen für Sie auch bereitstehen, rufen Sie einfach an.
Zur Beurkundung der Geburt müssen dem Standesbeamten folgende Originalunterlagen vorgelegt werden:
- Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister einschl. Hinweise. Ist ein Elternteil verstorben, so wird darüber zusätzlich eine Sterbeurkunde benötigt. - Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
Die Geburtsurkunde der Mutter. Hat der Vater des Kindes bereits die Vaterschaft anerkannt, so sind die Erklärungen hierüber und eventuelle Folgeerklärungen (Sorgerechtserklärung, Namenserteilung) sowie die Geburtsurkunde des Vaters einzureichen. - Wenn der Vater oder die Mutter anderweitig verheiratet sind oder waren:
Eine Ausdruck aus dem Eheregister dieser Ehe beziehungsweise der letzten Ehe. - Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Wenn die Eltern des Kindes ausländische Staatsangehörige sind:
Die gültigen Reisepässe.
Liegen bestimmte persönliche Verhältnisse vor, können im Einzelfall auch noch weitere Urkunden und Unterlagen notwendig sein.
Die Geburt ist innerhalb einer Woche von der Klinikleitung anzuzeigen.
Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei.
Geburtsurkunde: 20,00 Euro.
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister?
Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.