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Rathaus

Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen

Wenn Sie eine öffentliche Straße (einen Weg, einen Platz) über den Gebrauch zum Verkehr (Gemeingebrauch) hinausgehend nutzen wollen, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigt werden muss.

Vor allem wirtschaftliche und gewerbliche Betätigungen, bei denen ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden oder nur nebensächlich ist, zählen zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen (z.B. das Aufstellen von Tischen und Stühlen für ein Straßenkaffee, sowie das Aufstellen von Containern, Baugerüsten, Info- und Verkaufsständen).

Hinweis: Der kommunikative Verkehr (z.B. Stehenbleiben zu einem Gespräch, Betrachten eines Denkmals, Sitzen auf einer Bank) gehört auf innerörtlichen Straßen (insbesondere in Fußgängerzonen) in aller Regel zum Gemeingebrauch.

Ist für die Sondernutzung ihrer Art wegen eine baurechtliche Genehmigung der Baurechtsbehörde oder eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde oder eine Genehmigung nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich, dann bedarf es daneben keiner Sondernutzungserlaubnis.

zuständige Stelle

Straßenbaubehörde (innerorts) ist

  • bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
    • für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
    • für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden
  • bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
  • Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (d. h. in den Ortsdurchfahrten) sein:
    • bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
    • bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.
Formulare & Online-Prozesse
Voraussetzungen

Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.

Verfahrensablauf

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Nutzen Sie dafür das vorgesehene Antragsformular. Sie erhalten es bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung.

Die zuständige Stelle prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

  • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
  • Fußgängerinnen und Fußgänger oder alle, die in dieser Straße wohnen (Anwohner), durch Lärm belästigen,
  • die Straße übermäßig verschmutzen oder
  • das Stadtbild beeinträchtigen

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich.
Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, beispielsweise:

  • Lageplan
  • Fotos
  • Skizzen
Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung
Für die Sondernutzung werden Gebühren nach Art und Umfang der Nutzung, der wirtschaftlichen Interessen des Erlaubnisinhabers und der Bedeutung der öffentlichen Straße erhoben. Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus der Art, Größe und der Dauer wie lange das Vorhaben geht.
Sonstiges

In folgenden Fällen benötigen Sie keine separate Sondernutzungserlaubnis:

  • Sie benötigen für die Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung oder
  • Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, für die Sie eine Baugenehmigung brauchen, beispielsweise eine Baustelleneinrichtung.
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