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Rathaus

Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz beantragen

Ihren Familiennamen und Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen.

Hinweis: Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind in Deutschland unwirksam.

Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.

zuständige Stelle

je nach Wohnort entweder die Stadtverwaltung oder das Landratsamt

Voraussetzungen
  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
  • Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
  • Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen des Namensträgers oder der Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als
    • das öffentliche Interesse oder
    • ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.

Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname

  • anstößig oder lächerlich klingt oder
  • wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,

Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge entstehen.

Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs. Auch in folgenden Fällen ist die Namensänderung nicht gerechtfertigt: Sie möchten

  • eine Identifizierung durch Gläubiger erschweren,
  • das Aussterben eines Namens verhindern.

Vornamen von Kindern zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Namensänderung schriftlich beantragen (für Minderjährige der gesetzliche Vertreter). Soll der Familienname für eine ganze Familie geändert werden, genügt ein Antrag, auf dem alle Betroffenen aufgeführt sind. Ein entsprechender Vordruck liegt je nach Angebot der zuständigen Stelle (Namensänderungsbehörde) aus.

Die zuständige Stelle (Namensänderungsbehörde) führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen auch die Polizei, holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.

Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie ein Dokument über die Namensänderung, mit dessen Bekanntgabe die Namensänderung wirksam wird.

Hinweis: Ist ein weiterer Beteiligter vorhanden (z.B. der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Unanfechtbarkeit des Bescheids abzuwarten ist. Die Namensänderung wird in solchen Fällen erst wirksam, wenn der andere Beteiligte sie akzeptiert oder die Widerspruchsbehörde beziehungsweise die Gerichte sie endgültig bestätigt haben.

Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören die Meldebehörde, der Standesbeamte, der die Geburt beurkundet hat, wenn mit der Namensänderung der Geburtsname oder Vorname geändert wurde, sowie der Standesbeamte, der das Familienbuch führt, wenn mit der Namensänderung der Ehename geändert wurde.

Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein) entsprechend geändert werden. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

Erforderliche Unterlagen
  • gültiges Ausweispapier (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Personalausweis, Meldebescheinigung)
  • beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
  • beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
  • Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
  • Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat
    Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
    • die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
    • die von der Behörde getroffene Entscheidung

Hinweis: In bestimmten Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es wird daher empfohlen, sich frühzeitig bei der zuständigen Stelle hierüber zu informieren.

Hinweis: Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status (zum Beispiel als asylberechtigte Person), müssen Sie diesen mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachweisen.

Die Behörde kann Einkommensnachweise verlangen, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist.

Kosten/Leistung

Die konkrete Gebühr hängt insbesondere vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller ab.

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