Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Die Erklärung über den Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben.
Sie können die Austrittserklärung entweder
- persönlich zur Niederschrift abgeben, indem Sie persönlich zum Standesamt gehen und den Austritt erklären, oder
- in öffentlich beglaubigter Form einreichen, indem Sie eine schriftliche Austrittserklärung verfassen und Ihre Unterschrift von einem Notar oder einer sonst dazu berechtigten Person beglaubigen lassen. Die Austrittserklärung ist anschließend an das Standesamt zu leiten.
Hinweis: Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab zwölf Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.
Der Standesbeamte teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, dass die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit auch in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden ist, teilt er den Austritt auch dem insoweit zuständigen Standesbeamten mit.
- Reisepass oder Personalausweis
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Die Gebühr beträgt 30 Euro.