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Rathaus

Gewerbe abmelden

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden.

Hinweis: Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde oder Stadt verlegen, ist eine Gewerbeummeldung ausreichend.

Anzeigepflichtig für die Abmeldung sind

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Formular & Online-Prozess
Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gewerbeabmeldung
Voraussetzungen

Sie möchten

  • den Betrieb Ihres Gewerbes aufgeben oder
  • den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen.
Verfahrensablauf
Die Abmeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich erfolgen.

Für die Gewerbeabmeldung müssen Sie das Formular "Gewerbe-Abmeldung" verwenden. Dieses liegt bei uns auf dem Gewerbeamt aus beziehungsweise steht auch zum Download zur Verfügung.

Wenn die Abmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Hinweis: Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.

Erforderliche Unterlagen

ausgefülltes Formular

Frist/Dauer

Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung beziehungsweise Betriebsauflösung abmelden.

Kosten/Leistung
Die Gebühr beträgt 10 Euro.
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