Geburtsurkunde beantragen
Die Geburtsurkunde enthält die Vornamen, den Familiennamen und das Geschlecht des Kindes, den Tag und Ort der Geburt und die Namen der Eltern. Geburtsurkunden werden beispielsweise für die Ausstellung eines Kinderreisepasses, die erstmalige Beantragung eines Personalausweises oder bei der Anzeige eines Wohnungswechsels bei der Meldebehörde (wenn für ein Kind noch kein Kinderreisepass ausgestellt wurde) benötigt.
das Standesamt des Geburtsortes
Hinweis: Wenn Sie eine Geburtsurkunde aus einem anderen Land benötigen, müssen Sie sich an das jeweilige Geburtsstandesamt im Ausland wenden.
Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, kann Ihnen die deutsche Auslandsvertretung behilflich sein. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.
Geben Sie in der Ortswahl den Geburtsort an.
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Geburtsurkunden können daher nur von Personen beantragt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen (also auch nähere Verwandte wie Geschwister, Tanten und Onkel) erhalten eine Geburtsurkunde nur dann, wenn sie ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Sie müssen einen Antrag stellen. Sie können den Antrag durch mündliche Vorsprache stellen oder direkt online bestellen.
Wird die Urkunde nicht persönlich durch die berechtigte Person, sondern durch einen Vertreter beantragt beziehungsweise abgeholt, ist eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten notwendig. Der Vertreter muss die Vollmacht sowie seinen eigenen Ausweis und den Ausweis des Vollmachtgebers beim Amt vorlegen.
- bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: möglicherweise Nachweis des berechtigten Interesses (bei Geschwistern)
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- möglicherweise Nachweis des rechtlichen Interesses (zum Beispiel Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
keine
Gebühren: 20,00 Euro je Geburtsurkunde
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
- § 59 Geburtsurkunde
- § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes - PStV:
- § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)
- § 5 d Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)