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Unechte Teilortswahl: Ein besonderes Wahlverfahren in Tuttlingen


Am Sonntag, 26. Mai, finden die Europa- und Kommunalwahlen statt. Die Stimmabgabe kann dabei zur Herausforderung werden, denn in der Stadt Tuttlingen wird das besondere Wahlverfahren der unechten Teilortswahl angewendet.
 
Unechte Teilortswahl bedeutet, dass die Vertretung der Orts- oder Stadtteile im Gesamtgemeinderat gewährleistet ist. Das Wahlgebiet für den Tuttlinger Gemeinderat ist auf Grund der unechten Teilortswahl in die vier Wohnbezirke Tuttlingen, Möhringen, Nendingen und Eßlingen aufgeteilt. Jedem Wohnbezirk ist eine bestimmte Anzahl von Sitzen im Gemeinderat garantiert, diese Sitzverteilung ist durch die Hauptsatzung wie folgt geregelt: 23 Sitze für Tuttlingen, fünf für Möhringen, drei für Nendingen und ein Sitz für Eßlingen.
 
Die Teilortswahl heißt aus dem Grund „unecht“, da die Gemeinde nicht in voneinander unabhängige Wahlkreise aufgeteilt ist. Vielmehr wählen die Bewohner eines Teilortes nicht nur die Kandidaten ihres Wohnbezirkes, sondern verteilen ihre Stimmen auf die Kandidaten des gesamten Gemeindegebietes. Auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats sind die Bewerber geordnet nach den einzelnen Wohnbezirken aufgeführt.
 
Für den Wohnbezirk Tuttlingen können höchstens 23 Kandidaten gewählt werden, für Möhringen höchstens fünf Kandidaten, für Nendingen höchstens drei Kandidaten und für Eßlingen ein Kandidat. Diesen dürfen jedoch jeweils nicht mehr als drei Stimmen gegeben werden.
 
Der Wähler kann seine Stimmen auf unterschiedlichste Weise abgeben. Er kann zum Beispiel einen einzelnen Stimmzettel unverändert und ohne Kennzeichnung in die Wahlurne werfen. Da jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie Gemeinderäte zu wählen sind, gilt jeder Bewerber auf der Liste als mit einer Stimme gewählt. Sind aber auf einer Liste mehr Namen vorgedruckt, als Vertreter für einen Wohnbezirk zu wählen sind, erhalten die Bewerber nach der Reihenfolge eine Stimme.
 
Der Wähler kann auch kumulieren oder panaschieren oder beides miteinander verbinden. Kumulieren heißt in Baden-Württemberg, dass der Wähler einem Bewerber höchstens bis zu drei Stimmen geben kann. Die Möglichkeit des Panaschierens gibt dem Wähler das Recht, aus Kandidaten der verschiedenen Wahlvorschläge seinen „Wunschgemeinderat“ zusammenzustellen. Doch schon eine Stimme zu viel bedeutet, dass die gesamte Stimmabgabe ungültig ist.
 
Ein weiterer wichtiger Grundsatz für die Stimmabgabe ist, dass der freie Wille des Wählers eindeutig erkennbar sein muss. Der Wähler kann seine Stimme beispielsweise so abgeben, dass er einen vorgedruckten Namen mit einem Kreuz versieht oder durch die Ziffer zwei oder drei hinter dem Namen deutlich macht, dass er auf diesen Bewerber Stimmen kumulieren will.
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